Allgemeine Vertragsgrundlagen für Verträge über Design-/Kommunikations- Leistungen
 
 
Die nachfolgenden AVG gelten für alle visual-z-graphics / Matthias Fuhlendorf, Kiel, www.vi-z.de, erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
 
1. Urheberrecht/Nutzungsrechte
 
1.1 Jeder dem Designer/visual-z-graphics erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werksleistungen gerichtet ist.
 
1.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechts- gesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
 
1.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen von visual-z-graphics dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Mattias Fuhlendorf/visual-z-graphics weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt visual-z-graphics /den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
 
1.4 visual-z-graphics überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache einmalige Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung an der Auftraggeber über.
 
1.5 visual-z-graphics hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt visual-z-graphics /den Designer zum Schadenserstz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100 % der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Weist der Auftraggeber  nach, daß kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, ist die Höhe des Schadensersatzes  entsprechend anzupassen. Ferner erhält visual-z-graphics das Recht, erbrachte Design-Leistungen auf der eigenen Website abzubilden.
 
1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
 
2. Leistungsvergütung
 
2.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütung sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
 
2.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die
Vergütung für die Nutzung.
 
2.3 Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist visual-z-graphics / der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwi- schen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
 
2.4 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die visual-z-graphics für den
Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
 
 
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3. Fälligkeit
 
3.1 Die Vergütung ist spätestens bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 50% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 50% nach Fertigstellung der Druckdateien oder bei Websites nach Abschluss der Programmierarbeiten und/oder Upload.
 
4. Sonderleistungen, Nebenkosten
 
4.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Druck- überwachung werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
 
4.2 visual-z-graphics ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, visual-z-graphics /dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
 
4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von visual-z-graphics /des Designers abgeschlossen  werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, visual-z-graphics /den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben.
 
4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck, Telefon etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
 
5. Eigentumsvorbehalt
 
5.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
 
5.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
 
5.3 Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
 
5.4 visual-z-graphics ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat visual-z-graphics dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
 
6. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare
 
6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind visual-z-graphics /dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
 
6.2 Die Produktionsüberwachung durch visual-z-graphics /den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist visual-z-graphics berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. visual-z-graphics haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
 
6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber visual-z-graphics /dem Designer 10 bis 20 einwand- freie ungefaltete Belege unentgeltlich. visual-z-graphics ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
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7. Haftung
 
7.1 visual-z-graphics haftet für entstandene Schäden an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für die Rechte der Nutzung von eingekauften Bildern bei Online-Fotoagenturen haftet visual-z-graphics nicht.
 
7.2 visual-z-graphics verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungshilfen nicht.
 
7.3 Sofern visual-z-graphics notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungshilfen von visual-z-graphics /des Designers. visual-z-graphics haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
 
7.4 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
 
7.5 Für die vom Auftraggeber  freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von visual-z-graphics /des Designers.
 
7.6 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet Logo- Grafik/der Designer nicht.
 
7.7 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei visual-z-graphics/dem Designer geltend zu machen. Alle anderen Mängel verjähren in einem Jahr nach Abnahme des Werkes.
 
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
 
8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. visual-z-graphics behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
 
8.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann visual-z-graphics eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche  geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
 
8.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller visual-z-graphics /dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber visual-z-graphics /den Designer von allen Ersatzansprüchen frei.
 
 
9. Schlußbestimmungen
 
9.1 Erfüllungsort ist der Sitz von visual-z-graphics /des Designers.
 
9.2 Die Unwirksamkeit einer der vorsteheneden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
 
9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
 



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